Gemeindeversammlung vom 29. November 2024

22. Oktober 2024

Matten, 18. Oktober 2024 pb


Gemeindeversammlung vom 29. November 2024

 

Der Gemeinderat lädt alle Gemeindebürger:innen herzlich ein

  • zu den Ehrungen für besondere Leistungen für Personen, Mannschaften oder Vereine aus den Bereichen Kultur, Sport, Wissenschaft, Bildung und Tourismus, welche im Jahr 2024 eine besondere Leistung vollbrachten, sowie zum Apéro für die Neuzuzüger:innen und Eingebürgerte am Freitag, 29. November 2024, 19.00 Uhr im Kirchgemeindehaus;
  • zur Gemeindeversammlung vom Freitag, 29. November 2024, 20.00 Uhr im Kirchgemeindehaus

 

Traktanden

  1. Genehmigung des Budgets der Erfolgsrechnung 2025; Festsetzung der Steueranlage und des Steuersatzes für die Liegenschaftssteuer; Kenntnisnahme der Finanzplanung 2024–2029;
  2. Versuchsbetrieb Buslinie 31.108; Beschlussfassung Verpflichtungskredit;
  3. Verschiedenes

 

Im Anschluss an die Gemeindeversammlung sind die Anwesenden herzlich zu einem Umtrunk sowie einem Imbiss eingeladen.

 

Auflage

Die Akten für die Gemeindeversammlung liegen 30 Tage vor der Versammlung, d. h. ab Montag, 28. Oktober 2024, in der Gemeindeschreiberei öffentlich auf. Zudem wird zu gleichem Zeitpunkt die Botschaft für die Gemeindeversammlung vom 29. November 2024 auf der Homepage der Einwohnergemeinde Matten b. Interlaken (www.matten.ch) aufgeschaltet.

 

Stimmrecht

Stimmberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit drei Monaten in der Gemeinde Matten bei Interlaken angemeldet sind.¨

 

Rechtsmittel

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

 

Der Gemeinderat